Arbeitsmarktpolitik ist eine komplexe Thematik. Mit Arbeitsmarktpolitik ist das politische Handeln gemeint, welches auf die Förderung von Arbeitsplätzen, der Integration von Arbeitslosen, die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die Sicherung von Arbeitsplätzen, abzielt.
Akteure der Arbeitsmarktpolitik sind die Bundes- und Landesregierung, die Kommunen, die Gewerkschaften, die Arbeitgeber-verbände, die Bundesagentur für Arbeit. All diese Institutionen haben direkte Einflussmöglichkeiten auf die Rahmenbedingungen (durch Tarifverträge, Steuern, Sozialversicherung u a.) von Arbeitsplätzen.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Akteuren, die durch politische Diskussion mehr oder weniger Einfluss auf die Arbeitsmarktpolitik nehmen: Sozialverbände, Parteien, Kirchen usw.
Aktive Arbeitsmarkpolitik
Während passive Arbeitsmarktpolitik primär darauf ausgerichtet ist, die materiellen Schäden bei den von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen und ihren Angehörigen für eine gewisse Zeitdauer abzumildern, zielt die aktive Arbeitsmarktpolitik darauf ab, arbeitslosen Personen insbesondere nicht-materielle Unterstützung zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben. Dies können zum Beispiel Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sein.
Arbeitsmarktpolitische Dienstleister
Arbeitsmarktpolitische Dienstleister sind Organisationen, die konkrete Bildungs- und Integrationsmaßnahmen durchführen: Bildungsträger, Beschäftigungsgesellschaften, Vermittlungsdienste, spezielle Zeitarbeitsfirmen u. a.
Werkstatt Frankfurt e. V. ist also solch ein arbeitsmarktpolitischer Dienstleister.
Diese Organisationen erhalten in aller Regel konkrete Maßnahmeaufträge durch die Agentur für Arbeit oder die regionalen Träger des SGB II (ARGE oder Optionskommunen). Die Dienstleistungen beziehen sich auf den Rechtsrahmen des SGB III (Arbeitsförderung) und des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).
Eine kurze Geschichte der aktiven Arbeitsmarktpolitik in Deutschland
Anfang der 1980er Jahre stiegen die Arbeitslosenzahlen in der alten BRD auf über eine Million. Der rechtliche Rahmen für die Förderung von Arbeitslosen sah damals wie folgt aus: Arbeitsförderungsgesetz (AFG) – Dieses Gesetz war Teil des Sozialversicherungssystems. Wer Mindestversicherungszeiten (zwischen 6 und 12 Monaten) nachweisen konnte, also entsprechend sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hatte bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (ca. 60 bis 80 % des letzten Arbeitseinkommens) für einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und 36 Monaten. Danach bekamen Arbeitslose Arbeitslosenhilfe (ca. 50 bis 60% des letzten Arbeitseinkommens) – und zwar unbegrenzt (also theoretisch bis zum Rentenantritt). Die beiden Leistungen endeten jedoch, wenn eine Arbeitsstelle aufgenommen wurde oder wenn der Leistungsbezieher aus sonstigen Gründen nicht mehr für die Vermittlung zur Verfügung stand. Wenn z.B. ein Leistungsbezieher Arbeitsangebote nicht annahm oder sich nicht regelmäßig bei der Behörde meldete konnte er aus dem Leistungsbezug ausscheiden.
Das AFG wurde später durch das Sozialgesetzbuch III (SGB III) ersetzt. Die Bestimmungen waren aber im wesentlich ähnlich oder gleich. Die Kosten für die Unterstützung der Arbeitslosengeldbezieher und der Arbeitslosenhilfebezieher wurde aus den Versicherungsbeiträgen und aus Bundesmitteln (also Steuermitteln des Bundes) finanziert.
Wer die Mindestversicherungszeiten nicht nachweisen konnte, musste Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beantragen. Er bekam dann Sozialhilfe nach den entsprechenden Regelsätzen (bedarfsorientiert) zuzüglich der Wohnunterkunftskosten und einmaliger Beihilfen. Die Sozialhilfe wurde vollständig durch die Kommunen (also den Haushalten von Städten und Gemeinden) finanziert.
Als die Arbeitslosenzahlen immer höher stiegen, kam eine gewaltige Belastung auf die Kommunen zu, da immer mehr Arbeitslose die Mindestversicherungszeiten nicht mehr erfüllten. Die Kommunen (also die Städte und Gemeinden) waren also mit der Finanzierung einer Aufgabe belastet, und andererseits nicht in der Lage, das ursächliche Problem (die wirtschaftliche Entwicklung, den Abbau von Arbeitsplätzen, den Wandel der Arbeitswelt) zu lösen. Bis zu den Arbeitsmarktreformen des Jahres 2003 war in vielen Kommunen der Sozialhilfetitel der umfangreichste Posten im Haushalt. Die Verschuldung der Kommunen nahm auch deshalb in den letzten zwei Jahrzehnten so stark zu, da immer mehr kommunale Mittel in die Finanzierung der Arbeitslosigkeit flossen.
Der Verschiebebahnhof wurde in Betrieb genommen. Die Kommunen wehrten sich dadurch, dass sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse durch kommunale Gesellschaften einrichteten und dort arbeitsfähige Sozialhilfebezieher hinvermittelten. Diese Arbeitsverhältnisse wurde komplett aus kommunalen Mitteln finanziert, waren aber immer für ein Jahr befristet. Der Sinn war hier einzig und allein, auf diesem Weg Versicherungszeiten zu generieren, die den betroffenen Sozialhilfebeziehern nach Ende der befristeten Arbeitsverhältnisse den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (die ja beide aus Versicherungs- bzw. Bundesmitteln finanziert wurden) zu ermöglichen. Diese Maßnahmen waren zwar aufwändig (da ja die kompletten Lohnkosten finanziert werden mussten) aber fiskalisch sehr wirksam.
Die Arbeitsämter „wehrten“ sich gegen die Zunahme ihrer Fallzahlen wiederum dadurch, dass sie sehr genau auf die Formalien achteten und Leistungsbezieher aus dem Bezug nahmen, wenn diese z.B. sich nicht rechtzeitig meldeten usw.
Bis zum Jahr 2003 war die Arbeitsmarktpolitik durch diese Verschiebebahnhöfe geprägt. Dass in diesen zwei Jahrzehnten mehr passierte als nur das Verschieben vom einen Sozialleistungssystem in das andere, lag unter anderem an vielen engagierten Akteuren in den Beschäftigungsgesellschaften (der Kommunen und der Sozialverbände und Kirchen). In der Aufgabe, die von den Kommunen finanzierten Beschäftigung, aber auch in der Umsetzung der von den Arbeitsämtern finanzierten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) durchzuführen, wurde immer mehr Wert auf Qualifizierung und Vermittlung gelegt. Seit Anfang der 1990er Jahre wurden aus den reinen Beschäftigungsgesellschaften immer mehr Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften mit dem hohen Anspruch, eine nachhaltige Integration von Langzeitarbeitslosen zu ermöglichen.
Die Überwindung von Langzeitarbeitslosigkeit bedarf der strategischen Ausrichtung aller Akteure. Der gute Wille der Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften reichte nicht aus, um in Größenordnungen entsprechende Wirkung zu erzielen. Zu zufällig waren die Zuweisungen in Maßnahmen. Die Fallbearbeitung durch Sozial- und Arbeitsämter war nur in wenigen Fällen „schlüssig“ – also auf eine sinnvolle Abfolge von Qualifizierungsmaßnahme und konkreten Vermittlungsaktivitäten ausgerichtet.
Das faktische Gegeneinander durch die Verschiebebahnhöfe führte zu kontraproduktiven Ausrichtungen der Akteure und der Behörden.
Insofern war das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen, welches Ende 2003 das Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Erwerbsfähige, einführte, von epochaler Bedeutung für das gesamte Sozialleistungssystem und die Arbeitsmarktpolitik in Deutschland.
Die Neuzeit der Arbeitsmarktpolitik - jetzt (mit dem Sozialgesetzbuch II) waren die gesamten Hilfen für Langzeitarbeitslose in „eine Hand“ gelegt und im Wesentlichen durch Bundesfinanzierung abgedeckt worden. Die Verschiebebahnhöfe wurden stillgelegt. Das neue SGB II ist eindeutig auf die Integration von erwerbsfähigen Arbeitslosen ausgerichtet.
Dieses Gesetz ist seit 2005 in Kraft. Eine neue behördliche Struktur der „SGB-II-Träger“ wurde aufgebaut. Hauptsächlich führen lokale Arbeitsgemeinschaften (ARGE) aus kommunalen Mitarbeitern und Mitarbeitern der Agentur für Arbeit diese Aufgabe durch. In 69 Kommunen führen diese alleine die Aufgabe der SGB-II-Umsetzung durch. In beiden Varianten ist aber sichergestellt, dass die Hilfen „aus einer Hand“ kommen und darauf ausgerichtet sind, die Hilfesuchenden in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Klar ist aber auch, dass in beiden Varianten noch erhebliche Aufbauarbeit zu leisten ist. Die gesamte Organisation musste in sehr kurzer Zeit aufgebaut werden. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der neuen behördlichen Struktur sind noch nicht vollständig für die anspruchsvolle Fallbearbeitung geschult.
Diese Aufbauphase des neuen Hilfesystems ist der Grund dafür, dass vieles in der Integrationsarbeit für Langzeitarbeitslose noch nicht optimal verläuft. Für alle Praktiker ist dies absolut nachvollziehbar – leider für viele Medienvertreter, manche Parteien und sonstige Akteure offenkundig nicht.
Was wirkt, um Langzeitarbeitslosigkeit zu überwinden?
Die zentrale Frage der Arbeitsmarktpolitik für Langzeitarbeitslose ist doch offenkundig, mit welchen Maßnahmen die beste Wirkung erzielt wird. Hier waren die letzten 20 Jahre sehr lehrreich für alle Praktiker. Es gab viele Versuche, die oft schlecht qualifizierten Langzeitarbeitslosen durch reine Bildungsmaßnahmen, also Fort- und Weiterbildung im beruflichen Bereich, zu fördern und die Integration (also Vermittlung) voran zu treiben. Faktisch sind diese Maßnahmen im Wesentlichen gescheitert.
Um zu erklären, warum dies so ist, sei hier ein Beispiel aus einem anderen Lebensbereich dargestellt:
Wenn sich ein Mensch (z.B. beim Skifahren) eine schwere Beinverletzung zuzieht und mehrere Wochen oder gar Monate im Bett liegen muss, so wird er allergrößte Probleme haben, nach der Gesundung wieder laufen zu können. Die Beinmuskeln sind stark reduziert, die gesamte Koordination von Bewegung und Gleichgewicht muss neu eingeübt werden.
Stellen wir uns nun vor, wir würden dies allein dadurch versuchen, in dem wir dem im Bett Liegenden erklären, wie man läuft, ihm Filme und Bilder von laufenden Menschen zeigen usw, so würde jeder feststellen: das wäre grober Unsinn. Laufen lernen lerne ich nur in dem ich laufe. Erst hinfallend, dann holpernd und dann immer besser.
Ähnlich verhält es sich mit unserer Fähigkeit einer geregelten Arbeit nachzugehen. Bereits in der dualen Ausbildung lernen künftige Facharbeiter im konkreten Arbeitsprozess, wie sie am besten ihre Leistung erbringen können. Erst durch konkrete Herausforderungen in der Arbeit, durch konkrete Auseinandersetzung mit Kollegen, Vorgesetzten, Kunden usw. lernen wir, in der Arbeitswelt zu bestehen.
Die allermeisten Arbeitgeber verlangen von neuen Arbeitskräften die unmittelbare und vollständige Leistungsfähigkeit. Eine ggf. längere Phase der betreuten Einarbeitung von Langzeitarbeitslosen ist ihnen nicht möglich. Dies ist der wesentliche Grund, warum Langzeitarbeitlose so große Probleme haben, ohne Förderung eine reguläre Arbeit zu finden.
Hier setzen Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften an. Wir organisieren sinnvolle Beschäftigung in realitätsnahen Arbeitsfeldern. In diesen Arbeitsfeldern können Langzeitarbeitslose nach und nach und mit viel Unterstützung von Fachkräften, lernen wieder in der Arbeitswelt zu bestehen. Im realen Arbeitsprozess qualifizieren sie sich und werden dadurch fähig, in regulären Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes die dort erwartete Leistung zu erbringen.
Die Beschäftigung in unseren Gesellschaften dient also nicht dem regulären Erwerb (wie sonst ja Arbeit dem Erwerb des Lebensunterhalts dient) sondern der Qualifizierung und dem „Fit werden“ für den Arbeitsmarkt. Dies ist auch der Grund, dass diese Maßnahmen natürlich sehr aufwändig sind. Solche Trainingsbetriebe können ja niemals auch nur annähern ihre eigenen Kosten durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen erwirtschaften. Es bedarf also der Kostenübernahme durch die SGB-II-Träger um diese Maßnahmen durchführen zu können.
Was hat es denn mit den so genannten „Ein-Euro-Jobs“ auf sich? Teilnehmer in diesen Maßnahmen sind genauso wenig Arbeitnehmer wie etwa die Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme oder die Schüler einer Schule. Das in solchen Maßnahmen vor den Arbeitsmarktreformen 2003 die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgenommen wurde, hatte allein mit den oben genannten Verschiebebahnhöfen zu tun. Nach dem diese ihren Betrieb eingestellt haben, ist eine arbeitsvertragliche Beschäftigung in solchen Trainings- und Qualifizierungsbetrieben nicht mehr sinnvoll – sondern eher kontraproduktiv. Die Teilnehmer hatten bereits in den alten Varianten oft nicht mehr den Eindruck, in einer begrenzten Trainingsmaßnahme zu sein, und verlangte oft (vergeblich) die Verlängerung ihres „Arbeitsvertrages“. Die Vermittlung in den allgemeinen, regulären Arbeitsmarkt wurde dadurch erheblich erschwert.
Das SGB II sieht viele Maßnahmen zur Integration vor. Da die neue behördliche Struktur (also die ARGEN und Optionskommunen) aber noch im Aufbau befindlich ist, wurde in den ersten drei Jahren fast vollständig auf die Maßnahme der „Arbeitsgelegenheiten“ zurückgegriffen. Diese Maßnahme erschien einfach umzusetzen.
Im § 16 Absatz 3 des SGB II heißt es hierzu:
"Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts"
Es handelt sich also wörtlich um eine Ersatzmaßnahme für den Fall, dass eine Vermittlung nicht möglich ist. Inhaltliche Ziele wie die Herstellung der Vermittlungsfähigkeit oder die Förderung der Qualifizierung usw. werden nicht benannt. Neben der Sozialleistung (dem Arbeitslosengeld II und den Wohnkosten) wird eine Entschädigung für die Mehraufwendungen (höhere Kosten für Kleidung und Ernährung) gezahlt. Diese Arbeitsgelegenheiten sind also weder Jobs noch wird hier ein Lohn ausgezahlt. Dass sie als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet werden ist also (zurückhaltend formuliert) grob missverständlich.
Aufgrund der fehlenden inhaltlichen Zielsetzung dieser Arbeitsgelegenheiten ist aber auch klar, dass sie nicht dauerhaft die hauptsächlich verwendete Maßnahmeform sein dürfen. Mit zunehmender Etablierung des neuen Hilfesystems (also der Entwicklung der SGB-II-Träger und auch der arbeitsmarktpolitischen Dienstleister) wird diese Maßnahmeform auch stark reduziert werden und es werden zunehmend Maßnahmen mit inhaltlichen Zielen (Förderung der beruflichen Kompetenzen, Vermittlungsfähigkeit usw.) entwickelt werden.
Werkstatt Frankfurt hat z.B. in Zusammenarbeit mit Rhein-Main-Jobcenter (SGB-II-Träger in Frankfurt am Main) den „Frankfurter Weg zum Berufsabschluss“ entwickelt. Bislang noch einzigartig in der „Maßnahmelandschaft“ (näheres auf dieser Webseite).
Die Diskreditierung der neuen Arbeitsmarktpolitik für Langzeitarbeitslose
Das SGB-II ist erst seit 2005 in Kraft. Aber bereits von Anfang an, gab es verschieden Gruppen, die gegen die neue Ausrichtung des „Fördern und Forderns“ Sturm liefen. Ein Grund hierfür ist häufig die ideologische Vorstellung: Eine hohe Sozialleistung soll ohne Gegenleistung, ohne die Anforderung, angemessene Arbeit aufzunehmen, geleistet werden. Dieser Anspruch ist aber ganz eindeutig politisch nicht mehrheitsfähig.
Aus diesem Anspruchsdenken heraus wird das „4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ und das darin begründete Sozialgesetzbuch II als „HARTZ IV“ bezeichnet und damit ein extrem negatives Image verbunden. Die Arbeitsgelegenheiten des § 16 Absatz 3 – SGB II werden als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet und damit suggeriert, es würde hier eine haarsträubende Ausbeutung erfolgen.
Wahr ist: Es gibt kein HARTZ IV – Gesetz (es wird in keinem Bundesgesetzblatt und in keiner Gesetzessammlung zu finden sein). Auch ist wissenschaftlich erwiesen, dass natürlich das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht zu einer massenhaften zusätzlichen Verarmung breiter Bevölkerungsschichten geführt hat. Vielmehr ist durch die Zusammenführung der Leistungssysteme „Sozialhilfe“ und „Arbeitslosenhilfe“ erstmals das vollständige Ausmaß der Langzeitarbeitslosigkeit SICHTBAR geworden.
Wahr ist auch: Es gibt keine „Ein-Euro-Jobs“. Von kriminellen Zirkeln abgesehen, arbeitet in Deutschland kein Mensch für „Ein-Euro“ pro Stunde. Nirgendwo.
Wenn man schon eine Sozialleistung in Beziehung zu den Stunden von Tätigkeit setzt, die in bestimmten Maßnahmen erbracht werden muss, so müsste man anders rechnen: Durch Arbeitslosengeld II, Wohnunterkunftskosten, Fahrtkostenerstattung, Mehraufwandsentschädigung kann ein Alleinstehender ein monatliches Einkommen aus Sozialleistungen in Höhe von rd. 950 Euro kommen (hängt von der Höhe der Mietkosten ab). Setzt man dieses Einkommen mit den in Frankfurt am Main maximalen 100 Stunden für Arbeitsgelegenheiten im Monat in Beziehung, errechnet sich also ein Betrag von 9,50 Euro pro Stunde. Diese Berechnung hat aber bestenfalls Unterhaltungswert. Inhaltlich handelt es sich eben um kein Erwerbseinkommen, sondern um eine Sozialleistung. Man kommt ja auch nicht auf die Idee, die Teilnahme an einem von der Agentur für Arbeit geförderten Sprachkurs als ein 10-Cent-Job (bei Umrechung der ausgezahlten Fahrtkosten auf die Unterrichtsstunden im Monat) zu bezeichnen.
Bei den Begriffen „HARTZ-IV“ und „Ein-Euro-Job“ handelt es sich also mindestens um falsche Bezeichnungen, aber in aller Regel sind es Kampfbegriffe, um eine moderne Arbeitsmarktpolitik aus ideologischen Gründen zu diskreditieren.
Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten werden durch diese Begriffe diskriminiert. Ihr Engagement wird in Frage gestellt. Ihre Trainingsarbeit, ihre Bemühungen um Qualifizierung werden lächerlich gemacht. Um bei den oben dargestellten Bild mit dem Beinverletzten zu bleiben: Stellen wir uns vor, wir würden die Bemühungen eines solchen Reha-Patienten, mühsam wieder laufen zu lernen, als „sinnlose Humpelei“ lächerlich machen. Wir würden solch einen Sprachgebrauch als menschenverachtend bezeichnen.